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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 . Allgemeines
Allen Verträgen und Mietverträgen der Vermieterin liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde , die durch Auftragserteilung , Auftragsannahme und Abnahme der Lieferung als anerkannt gelten .
Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch die Vermieterin
2 . Vertragsabschluß
Angebote sind freibleibend . Die Annahme der Bestellung kann durch mündliche Zusage erfolgen . Die Ausgabebestätigung der Mietgegenstände , die Übersendung eines Protokolls legt den Inhalt des Vertrages für alle Beteiligten verbindlich fest . Mündliche Nebenabreden sind unwirksam . Auftragserteilungen , Auftragsbestätigungen , Zusagen von Lieferterminen , Mängelanerkenntnisse , Skontigewährungen und ähnliche Erklärungen sind nur dann verbindlich , wenn sie schriftlich von der Vermieterin abgegeben wurden .
Gegenstand des Vertrages ist die Vermietung , Wartung und Kontrolle von Verkehrssicherungsmaterial für Sicherungszwecke auf öffentlichen Straßen , Wegen , Plätzen , Brücken oder sonstigen Flächen . Der Mietgegenstand wird auf der Auftragsbestätigung , dem Lieferschein oder dem Protokoll näher definiert .
4 . Rücktritt vom Vertrag
Der Vermieterin bleibt das Rücktrittsrecht vorbehalten , wenn die Ausführung aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich ist oder wesentlich erschwert wird . Eine wesentliche Erschwernis liegt vor , wenn der Vertrag nur mit Hilfe unverhältnismäßig hoher Aufwendung erfüllt werden könnte . Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen .
5 . Vertragsdauer
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen . Er beginnt mit der Ausgabe und endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Eine ausdrückliche Kündigung ist nicht erforderlich. Die Mietmindestdauer beträgt 8 Kalendertage vom Tag der Ausgabe bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes .
6 . Lieferzeiten
Vereinbarte Lieferzeiten sind nur Richtzeiten und binden die Vermieterin nicht . Sie werden bei Auftragserteilung mündlich vereinbart .
7 . Leistungsnachweis
Die Leistung wird durch Fertigung und Übermittlung eines Protokolls nachgewiesen .
8 . Preise
Die Preise gelten grundsätzlich ab Ausgabestelle . Die Kosten für den Auf –u. Abbau der Baustellen –
sicherungen werden mit dem jeweils gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt . Sind Festpreise ausdrücklich vereinbart , so gelten die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Auslagen werden weiterberechnet .Die Berechnung erfolgt in € . Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den berechneten Preisen nicht enthalten , sie wird gesondert berechnet . Ausgabe und Rückgabetag gelten jeweils als volle Miettage .
9 . Kontrolle der Baustellen
Die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit sowie die Wartung der von der Vermieterin eingerichteten Verkehrsicherungen wird von der Vermieterin nur auf ausdrücklichen Auftrag der Mieter übernommen . Innerhalb des Stadtgebietes von Hamburg wird die Kontrolle und Wartung gegen eine Pauschale aus- geführt . Außerhalb des Stadtgebietes wird laut gültiger Preisliste abgerechnet . Alle durch die Mieter vorgenommenen Änderungen , insbesondere Standort- Änderungen sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen .
10 . Verkehrssicherheit
Die Haftung für die Verkehrssicherheit wird von der Vermieterin nur für die von ihrem Personal eingerichteten Baustellensicherungen übernommen . Änderungen hieran , die durch die Mieter ausgeführt werden , übertragen die Haftung auf die Mieter .
11 . Haftung für Diebstahl und Beschädigung
Die Mieter haften für Beschädigungen sowie für Diebstahl des Mietgegenstandes .
12 . Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet nur bei nachweislich grobfahrlässigen Vertragsverstößen . Die Haftung ist auf den Auftragswert beschränkt .
13 . Zahlungen
Rechnungen der Vermieterin sind grundsätzlich sofort fällig . Ein Skontoabzug ist nicht zulässig .
14 . Eigentumsvorbehalt
Die der Mieterin überlassenen Mietgegenstände sind Eigentum der Vermieterin .
15 . Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien gilt das Amtsgericht Hamburg für beide Teile ausdrücklich vereinbart . Für die Einrichtung der Baustellen im Straßenverkehr gelten die die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) neueste Fassung .
16 . Salomonische Formel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen , noch hindert sie das Zustandekommen des Vertrages
A – Z Beschilderungen GmbH & Co. KG